Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Winkelmann Beläge
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge, Kostenvoranschläge, Offerten, Lieferungen und Dienstleistungen der Einzelfirma Winkelmann Beläge, Wattenwil (nachfolgend Auftragnehmer). Mit der Auftragserteilung (z. B. durch Unterzeichnung der Offerte oder schriftliche/mündliche Zusage) erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden.
2. Offerten und Vertragsabschluss
- Offerten des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, für 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
- Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder mündliche Annahme der Offerte durch den Kunden oder durch eine Bestätigung per E-Mail zustande.
3. Pflichten des Kunden / Untergrundbeschaffenheit
- Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Baustelle zum vereinbarten Arbeitsbeginn frei zugänglich, geräumt und für die Ausführung der Arbeiten bereit ist.
- Der Untergrund muss den geltenden SIA-Normen entsprechen (trocken, tragfähig, eben, staub- und rissfrei).
- Verzögerungen, die durch einen mangelhaften oder nicht baureifen Untergrund entstehen, sowie notwendige Zusatzarbeiten zur Untergrundvorbereitung (z. B. Ausgleichen, Spachteln, Schleifen) werden dem Kunden nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
4. Besonderheiten bei Plattenarbeiten sowie fugenlosen Wand- und Bodenbelägen
- Fugenlose Beläge und Naturstein: Fugenlose Beläge sowie Natursteinplatten sind handwerkliche Unikate bzw. Naturprodukte. Geringe Farbabweichungen, Strukturunterschiede oder leichte Schattierungen sind material- und fertigungsbedingt und stellen keinen Mangel dar.
- Plattenaufteilung / Verschnitt: Die Aufteilung und das Fugenbild der Platten werden nach fachmännischem Ermessen gemäss den Gegebenheiten vor Ort ausgeführt, sofern nicht vorab ein detaillierter Verlegeplan schriftlich vereinbart wurde. Der übliche Verschnitt wird dem Kunden verrechnet.
- Trocknungszeiten: Der Kunde verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer vorgegebenen Trocknungs-, Aushärtungs- und Begehbarkeitszeiten strikt einzuhalten. Während dieser Phasen darf der Belag nicht betreten oder belastet werden. Schäden durch Missachtung dieser Fristen gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Die gesetzliche Mehrwertsteuer (MWST) wird auf der Offerte und Rechnung separat ausgewiesen.
- Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug (rein netto) zu bezahlen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vermerkt ist.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, je nach Auftragsvolumen Akontozahlungen (Anzahlungen) von bis zu 50 % vor Arbeitsbeginn oder nach Materiallieferung zu verlangen.
6. Garantie, Mängelrüge und Haftungsausschlüsse (Platten & Fugen)
- Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie den einschlägigen SIA-Normen.
- Der Kunde hat das Werk direkt nach Fertigstellung gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als genehmigt.
- Silikonfugen (elastische Fugen): Silikonfugen gelten als elastische Wartungsfugen. Sie unterliegen durch Bewegung, Dehnung und Feuchtigkeit einem natürlichen Verschleiss, müssen vom Kunden regelmässig kontrolliert sowie bei Bedarf ersetzt werden und sind daher von der gesetzlichen Gewährleistung (Garantie) ausgeschlossen.
- Rissbildung aus dem Untergrund: Für Risse im Platten- oder fugenlosen Belag, die durch Bauteilbewegungen, nachträgliche Setzungen des Gebäudes oder fehlende/falsch platzierte Dehnungsfugen im Unterlagsboden (Estrich) des Kunden entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Reserveplatten: Bei bauseitig (vom Kunden) geliefertem Plattenmaterial haftet der Auftragnehmer nicht für Materialfehler, Farbfehler oder Massungenauigkeiten der Platten. Der Kunde hat für eine ausreichende Menge an Reserveplatten zu sorgen.
- Von der Garantie ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemässe Reinigung, chemische Einflüsse, mechanische Beschädigung (z. B. durch fallengelassene Gegenstände) entstehen.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers (Wattenwil/Thun).